Öffentliche Verwaltungskommunikation: Öffentlichkeitsarbeit, by Rudolf Feik PDF

By Rudolf Feik

ISBN-10: 3211321713

ISBN-13: 9783211321713

Der Staat kommuniziert mit seinen Bürgern. Im Zuge dessen setzt die Verwaltung vermehrt info zur Erfüllung von Staatsaufgaben ein. Sie stellt sich selbst dar, klärt auf, gibt Empfehlungen oder warnt vor Gefahren. Dieses Buch stellt die öffentlichkeitsbezogene Informationstätigkeit der Verwaltung vollständig dar. Ein konstruktiver Beitrag zur rechtlichen Fundierung dieser speziellen shape der Staatskommunikation mit konkreten Beispielen.

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If a guy can write a greater e-book, hold forth a greater sermon or make a greater mou- capture than his neighbor, notwithstanding he builds his condominium within the woods, the realm will make a overwhelmed route to his door. Ralph Waldo Emerson, 1803-1882 (nach Shapiro & Epstein, 2006) Dieses viel zitierte Motto soll der vorliegenden Arbeit als Ausgangspunkt d- nen, und zwar in dem eigentlichen Wortsinne, dass wir es mit fortschreitendem Gedankengang immer weiter hinter uns lassen.

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39 Gleiches muss für die Warnung vor Personen oder Personenvereinigungen gelten. 4. B. 2. 39 So die dt hA; vgl etwa Murswiek,NVwZ 2003, 8; ders, DVBl 1997, 1026; Kloepfer, Lenkungsmittel, 30; Gusy, NJW 2000, 982 f mwN; Heintzen, NuR 1991, 301; ders, Handlungsform, 170; Leidinger, DÖV 1993, 927. 40 So etwa Murswiek, DVBl 1997, 1024 f; ähnlich Weber-Dürler, Grundrechtseingriff, 88 mwN und 90 mwN (beabsichtigte Verhaltensbeeinflussung, gewollte/in Kauf genommene/vorhersehbare Beeinträchtigung). 41 Vgl auch Kloepfer, Produkthinweispflichten, 78.

84 F. Die Warnung Wesentlich intensiver als eine Aufklärung greift eine staatliche Informationstätigkeit in die Rechtssphäre der davon Betroffenen ein, wenn sie ____________________ 81 Zutreffend Schürmann, Öffentlichkeitsarbeit, 105. Auch Kloepfer, Lenkungsmittel, 17, weist auf die „durchaus fließenden Grenzen“ zwischen Warnung und Empfehlung hin. Für Tremml/Nolte, NJW 1997, 2266, ist es lediglich eine Formulierungsfrage, ob eine Aussage negativ (Warnung) oder positiv (Empfehlung) erfolgt. Heintzen, NuR 1991, 304, differenziert folgendermaßen: Eine Empfehlung betrifft rechtlich nicht zu beanstandende Sachverhalte, eine Warnung polizeiwidrige Sachverhalte.

Erwartet wird Normbefolgung, nicht eine öffentliche Auseinandersetzung mit dem Regelungsgegenstand. 52 Besteht daher zwar ex lege eine Gurtanlegepflicht und ein Handy-Verbot beim Autofahren, werden diese aber de facto nicht befolgt, so wäre zunächst zu prüfen, inwieweit die Normbeachtung durch rechtliche Maßnahmen „gefördert“ werden könnte; dh ob strengere Kontrollen oder höhere Strafen diesbezüglich erzieherisch wirken würden. Sofern man dies ausschließen kann – sei es, weil mehr Kontrollen faktisch nicht möglich sind oder weil der verfassungsrechtlich zulässige Strafrahmen schon ausgeschöpft ist –, kämen alternative Steuerungsinstrumente in Betracht.

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by George
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